Unfall mit roten Kennzeichen: Was zahlt die Kfz-Versicherung?

Unfall mit roten Kennzeichen
Was zahlt die Kfz-Versicherung?

ArtikeldatumVeröffentlicht am 16.02.2026
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Am 9. Februar 2026 verunfallte ein umgebauter Ruf-Porsche 911 im Landkreis Günzburg. Der Sachschaden betrug rund 300.000 Euro und das Fahrzeug war mit roten Kennzeichen unterwegs.

Das rote Kennzeichen, mit den Ziffern 05 oder 06 nach dem jeweiligen Landkreis, ist vorrangig für gewerbliche Zwecke gedacht. Es wird an Sachverständige und Autohäuser, Werkstätten oder Hersteller ausgegeben, die mehrere Fahrzeuge auf eine Nummer anmelden können. Somit ist es in der Hauptsache für Probe- und Überführungsfahrten gedacht. Privatpersonen sind nicht befugt, Fahrzeuge auf ein solches Kennzeichen anzumelden. Die 05er-Nummer nutzen Sachverständige. Sie können damit eine Prüfungsfahrt etwa innerhalb eines Wertgutachtens durchführen und testen, ob alles funktioniert oder beim Fahren ungewöhnliche Geräusche auftreten.

Die 06er-Nummer wird seit 1998 nur noch an Fahrzeughersteller, Werkstätten und Fahrzeughändler ausgegeben. Daher nennt sich dieses Kennzeichen umgangssprachlich auch Händlerkennzeichen. Hier kann außerdem eine Befristung von einem Jahr bestehen. Das Ausleihen an Privatpersonen ist verboten. Wer das macht, begeht eine Straftat. Oldtimer nutzen gelegentlich die rote 07er-Nummer. Dieses ist als einziges rotes Kennzeichen noch für Privatpersonen nutzbar. Für die Zulassung ist ein Oldtimergutachten notwendig. Der Vorteil: es entfällt der regelmäßige Gang zur Hauptuntersuchung und Sammler können mehrere Autos auf dieselbe Nummer anmelden. Allerdings darf der Fahrzeughalter es nur für Überführungs-, Prüf-, Werkstattfahrten oder bei Oldtimer-Veranstaltungen nutzen.

Wie ist das mit der Versicherung?

In Deutschland besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht für alle Kraftfahrzeuge. Diese ist im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) unter § 6 geregelt. Dabei ist die Kfz-Haftpflichtversicherung das Mindeste. Sie deckt bei einem Unfall Schäden an Dritten ab, nicht am eigenen Fahrzeug. Die Teilkasko beinhaltet zusätzlich die Abdeckung von Schäden durch äußere Einflüsse, wie Diebstahl, Feuer, Glasbruch, Hagel und Wildunfälle. Erst die Vollkasko schützt bei selbst verschuldeten Unfällen und Vandalismus.

Übrigens: Wer ohne Versicherungsschutz auf öffentlichen Straßen unterwegs ist, macht sich strafbar. In diesem Fall wären eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr möglich. Zusätzlich drohen Fahrverbot und Punkte in Flensburg. Bei einem Unfall ohne Versicherung haftet die Person, die das nicht versicherte Fahrzeug gesteuert hat. Hat der Halter das Fahren ohne Versicherungsschutz zugelassen, ist auch dieser strafbar.

Kurzzeitkennzeichen als Alternative

Seit Ende der 90er-Jahre gibt es allerdings auch ein weiteres Überführungskennzeichen, das gelegentlich für Verwirrung sorgt – das Kurzzeitkennzeichen. Die Nummerierung beginnt hier mit 03 oder 04 und die Schrift ist schwarz. Außerdem steht auf einer gelben Fläche am rechten Ende des Kennzeichens das Enddatum der Gültigkeit. Und das ist ein Unterschied zur roten Nummer. Das Kurzzeitkennzeichen kann maximal sechs Tage lang gültig sein und dieser Zeitraum lässt sich nicht verlängern. Es ist für Überführungs- oder Probefahrten gedacht und sollte das rote Kennzeichen im Bereich der privaten Nutzung allmählich ablösen.

Eine Sache ändert sich allerdings nicht, und das ist die Pflicht zur Versicherung. Auch wenn jemand mit einem Kurzzeitkennzeichen unterwegs ist, besteht die Versicherungspflicht. Die meisten Versicherer bieten hier eine Kfz-Haftpflichtversicherung an. Es wäre aber auch eine Teil- oder Vollkaskoversicherung möglich. Je nachdem, was man wählt, können die Kosten stark variieren. Manche Versicherungen bieten für diesen kurzen Zeitraum auch nur die Haftpflicht an.

Wie üblich bei der Zulassung eines Fahrzeugs möchte das Landratsamt zur Bestätigung eine eVB-Nummer des Versicherers haben. Erst dann kann die Zulassung erfolgen. Je nach Art der Versicherung belaufen sich die Kosten auf etwa 60 bis 110 Euro. Mit abgelaufenen Kennzeichen zu fahren, verstößt gegen das Verkehrsrecht und kann ein Verwarngeld von bis zu 50 Euro nach sich ziehen.

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