E-Auto-Förderung: Das müssen Sie beim Leasing beachten

E-Auto-Förderung
Das müssen Sie beim Leasing beachten

ArtikeldatumVeröffentlicht am 20.01.2026
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Entscheidend ist jedoch, dass das Fahrzeug und der Leasingvertrag bestimmte Bedingungen erfüllen. Gefördert werden ausschließlich Neufahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2026 erstmals in Deutschland zugelassen werden. Ob das Auto gekauft oder geleast wird, spielt keine Rolle – wichtig ist, dass die Zulassung auf die förderberechtigte Person erfolgt. Das gilt auch bei Leasing, selbst wenn das Fahrzeug im Eigentum des Leasinggebers bleibt.

Voraussetzungen beim Leasing

Die Förderung beim Leasing richtet sich an Privatpersonen, deren zu versteuerndes Einkommen innerhalb der festgelegten Grenzen liegt: maximal 80.000 Euro pro Haushalt, bei bis zu zwei Kindern jeweils 5.000 Euro mehr. Entscheidend ist auch hier der Durchschnitt der beiden neuesten Steuerbescheide, die höchstens drei Jahre alt sein dürfen.

Das Fahrzeug muss für den gesamten Förderzeitraum genutzt werden. Die Bundesregierung schreibt eine Mindesthaltedauer von 36 Monaten vor. Bei Leasingverträgen muss die Laufzeit entsprechend lang sein – kürzere Verträge sind nicht förderfähig. Wird das Fahrzeug vorzeitig zurückgegeben, kann die Prämie anteilig oder vollständig zurückgefordert werden.

Wie die Förderung ausgezahlt wird

Die Antragstellung erfolgt ab Mai 2026 über ein Online-Portal. Nach der Zulassung wird der Antrag durch den Leasingnehmer gestellt, nicht durch das Autohaus oder die Leasinggesellschaft. Das Bundesumweltministerium prüft die Angaben und überweist den Förderbetrag direkt an den Antragsteller.

Die Förderung gilt unabhängig von der Höhe der monatlichen Leasingrate. Entscheidend ist allein, dass das Fahrzeug förderfähig ist – also ein Elektroauto, Plug-in-Hybrid oder Range-Extender der Fahrzeugklasse M1 (Pkw) – und die vertraglichen Bedingungen eingehalten werden.

Wer beim Leasing ausgeschlossen ist

Nicht antragsberechtigt sind gewerbliche Leasingnehmer, Unternehmen oder Organisationen, die Fahrzeuge im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zulassen. Ebenso ausgeschlossen sind Firmenwagen, Dienstfahrzeuge oder Leasingmodelle, bei denen das Auto auf die Leasinggesellschaft zugelassen wird.

Die Förderung richtet sich ausschließlich an Privatpersonen, die das Fahrzeug selbst nutzen und auf ihren Namen zulassen. Nur sie können die staatliche Unterstützung beantragen.

Fazit