Wie die Polizei erst jetzt mitteilte, hatte am 11.03.2026 ein Zeuge den Fahrschulwagen über eine längere Strecke beobachtet und festgestellt, dass das Auto in deutlichen Schlangenlinien unterwegs war. Mehrfach geriet der Wagen in Richtung Gegenverkehr und streifte den Bordstein. Auch eine Verkehrsinsel wurde beinahe touchiert.
Der Zeuge rief über den Notruf die Polizei, die Beamten konnten den Fahrschulwagen kurze Zeit später stoppen und kontrollieren.
Fahrlehrer bemerkte Zustand spät
Beim Fahrschüler wurde ein Atemalkoholtest durchgeführt, das Ergebnis: 1,29 Promille. Dieser Wert liegt über der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit. Damit handelt es sich nicht um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat. Die Polizei leitete ein Strafverfahren gegen den Fahrschüler ein. Gleichzeitig wird auch gegen den Fahrlehrer ermittelt.
Der Fahrlehrer, der neben dem 28 Jahre alten Fahrschüler saß, ging offenbar davon aus, dass es sich bei dem Fahrverhalten um typische Unsicherheiten während der Ausbildung handelte. Mit zunehmender Dauer der Fahrt verdichteten sich jedoch die Hinweise, dass die Fahrweise nicht allein durch fehlende Erfahrung zu erklären war. Warum der Fahrlehrer die Fahrt nicht umgehend stoppt, wurde nicht mitgeteilt.
Verantwortung liegt beim Fahrlehrer
Während einer Fahrstunde ist die rechtliche Situation eindeutig geregelt. Obwohl der Fahrschüler fährt, gilt der Fahrlehrer als verantwortlicher Fahrzeugführer. Er muss jederzeit eingreifen können und trägt die Aufsicht über die Fahrt.
Für beide gilt dabei eine strikte Null-Promille-Regel. Ein Fahrschüler, der mit 1,29 Promille während einer Fahrstunde erwischt wird, begeht eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr. Ab 1,1 Promille gilt absolute Fahruntüchtigkeit, sodass kein Bußgeldverfahren mehr greift, sondern Strafrecht. In der Praxis droht meist eine Geldstrafe, deren Höhe sich nach dem Einkommen richtet, sowie ein Eintrag von drei Punkten in Flensburg. Zusätzlich wird eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten verhängt, in der keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Je nach Einzelfall kann auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden.
Für den Führerscheinerwerb hat das direkte Folgen. Die Ausbildung wird unterbrochen, und nach Ablauf der Sperrfrist ist oft nicht einfach eine Fortsetzung möglich. Häufig verlangt die Behörde erneute Prüfungen oder zusätzliche Nachweise der Fahreignung. Dadurch verzögert sich der Erwerb des Führerscheins deutlich.
Auch für den Fahrlehrer kann der Vorfall Konsequenzen haben. Wird ihm eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen, sind strafrechtliche und berufsrechtliche Maßnahmen möglich.












