Länge, Breite, Höhe: Diese Maße setzten das absolute Limit

Länge, Breite, Höhe
Diese Maße setzten das absolute Limit

ArtikeldatumVeröffentlicht am 22.03.2026
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Foto: Hans-Dieter Seufert

Moderne Autos werden immer größer. Profitiert vom Wachstum der Innenraum, erfreut sich der Besitzer an einem luftigeren Ambiente oder mehr Laderaum. Wächst mit den Dimensionen nur der beanspruchte Verkehrsraum, kann die Freude am großen Auto schnell verfliegen. Beispielsweise in der heimischen Garage oder in einer Autobahnbaustelle wird für viele Fahrer die Dimension des eigenen Autos zu einem Problem. Oder auch bei der Suche nach einem passenden Parkplatz.

Damit alle im Straßenverkehr miteinander auskommen, hat der Gesetzgeber Maximalmaße für Fahrzeuge festgelegt. Die regelt die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) im Paragraph 32.

Maximalbreite für Lkw und Pkw fast gleich

Bei Fahrstreifenbreiten, die in Deutschland in der Regel zwischen 2,75 und 3,75 Meter liegen, dürfen Pkw maximal 2,50 Meter breit sein. Dabei gilt das Maß bis über die Außenspiegel. Hierbei gibt es allerdings ein kleines Problem. Die Fahrzeugbreite steht zwar in der Zulassungsbescheinigung Teil I unter der Ziffer 19, allerdings nur ohne Außenspiegel. Das absolute Maß muss jeder Besitzer also selbst ermitteln. Mit beiden Außenspiegeln kommen da ganz schnell 40 und mehr Zentimeter hinzu. Andererseits gelten für Durchfahrtsbreiten im Straßenverkehr die absoluten Angaben. Wenn also im Baustellenbereich die linke Fahrspur auf zwei Meter limitiert ist, dürfen hier die meisten Autos eigentlich gar nicht mehr fahren.

Lkw dürfen maximal 2,55 Meter (also nur 5 Zentimeter breiter als Pkw) breit sein, mit bestimmten Sonderaufbauten sind auch 2,60 Meter zulässig. Auch hier sind die Außenspiegel nicht mit berücksichtigt. Tatsächlich kommen Lkw so auf Breiten von 2,95 bis 3,05 Meter. Überbreite Transporte bedürfen einer Ausnahmegenehmigung. Ebenfalls richtig dicke Dinger sind landwirtschaftliche Maschinen mit Anbaugeräten, wie einem Pflug oder einem Mähwerk beispielsweise. Hier liegt das Maximalmaß bei drei Metern, aber nur, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass entsprechende Gefährte nur kurze Strecken über öffentliche Straßen zurücklegen.

Bei 4 Metern Höhe ist Schluss

Limitiert ist im Straßenverkehr auch die Höhe von Fahrzeugen (auch inklusive Ladung). Das absolute Limit liegt über alle Fahrzeugklassen hinweg bei vier Metern. Damit ist gewährleistet, dass die meisten Brücken- und Tunnelbauwerke passiert werden können. Ein besonderes Augenmerk sollte der Fahrzeugführer aber auf Bauwerke mit reduzierter Durchfahrtshöhe haben. Hier gibt in der Regel der schwächere, nämlich das Fahrzeug, nach. So werden manche Unterführungen zum echten Unfallhotspot für Höhen-Missachter. Während man das eigene Fahrzeug meistens gut einschätzen kann, gilt besonders bei Mietfahrzeugen wie Wohnmobilen, Transportern oder Lkw sich auf die abweichende Fahrzeughöhe einstellen.

Pkw-Gespanne so lang wie Lkw

Ebenfalls mit strikten Begrenzungen wird die absolute Fahrzeug- beziehungsweise Gespannlänge gehandhabt. Für die Länge eines Pkw gibt es quasi kein Limit. Ein angehängter Hänger darf allerdings zwölf Meter nicht übersteigen. Und: Der Gesamtzug darf nicht länger als 18,75 Meter sein, was im Umkehrschluss in manchen Fällen eventuell doch die Pkw-Länge limitiert, wobei dann ein Auto deutlich über sechs Meter lang sein müsste, um hier Probleme zu verursachen. Ein klassischer Lkw-Sattelzug ist übrigens auf maximal 16,5 Meter in der Länge begrenzt.

Einem Bus mit zwei Achsen werden als Maximallänge 13,5 Meter zugestanden, mit einer dritten Achse darf die Länge auf 15 Meter steigen. Als Maximallänge für einen Solo-Lkw sieht der Gesetzgeber zwölf Meter vor. Das oberste Limit liegt, wie schon beim Pkw mit Anhänger auch für Lkw mit Anhänger bei 18,75 Meter.

Die Bußgelder

Wo es Regeln gibt, drohen bei deren Missachtung auch Strafen. Für die Inbetriebnahme eines zu langen, zu breiten oder zu hohen Kraftfahrzeugs oder Gespanns wird ein Bußgeld von 60 Euro sowie ein Punkt in Flensburg fällig. Und wer in Deutschland mit einem zu breiten Fahrzeug auf einer beschränkten Spur – beispielsweise in einer Baustelle – unterwegs ist, zahlt ein Verwarnungsgeld von 20 Euro.

Fazit