An Silvester lässt man es gerne richtig krachen – buchstäblich. Ein Böllerverbot ist zwar immer wieder in aller Munde, aber in weiter Ferne. Klar, dass auch zum Jahreswechsel 25/26 Einiges zu Bruch gehen dürfte. Besonders an Autos, die in Wohngebieten oder in der Nähe von Kneipen und größeren Plätzen abgestellt sind, kann durch abgefeuerte Böller und Raketen unter Umständen Schaden entstehen.
Brand-, Explosions- und Glasschäden
Entsteht durch Feuerwerk ein Brand- oder Explosionsschaden, übernimmt grundsätzlich die Teilkaskoversicherung den Schaden am Fahrzeug. Voraussetzung ist, dass der Schaden unmittelbar auf Feuer, Explosion oder deren Einwirkung zurückzuführen ist. Eine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse erfolgt dabei nicht.
Zur Teilkasko zählen auch Glasschäden, etwa durch Explosionseinwirkungen oder Splitter. Reine Oberflächenschäden ohne Brand- oder Explosionsbezug sind dagegen nicht abgedeckt.
Besonderheit Cabriodach
Bei Fahrzeugen mit Stoffverdeck ist die Abgrenzung entscheidend. Wird das Verdeck durch Hitze, Flammen oder eine Explosion beschädigt oder entzündet, gilt dies als Brandschaden – die Teilkasko kommt auf.
Wird das Verdeck hingegen mechanisch beschädigt, etwa durch einen aufschlagenden Böller, Funkenflug ohne Brandwirkung oder mutwilliges Einreißen, liegt kein Teilkaskoschaden vor. In diesen Fällen greift nur die Vollkaskoversicherung oder die Haftpflicht des Verursachers.
Maßgeblich ist also nicht das Bauteil selbst, sondern die Ursache des Schadens. Ein verbranntes Stoffverdeck ist Teilkasko, ein eingerissenes oder durch Druck beschädigtes Verdeck dagegen nicht.
Lackschäden und Dellen
Bleiben nach der Silvesternacht Schmauchspuren, Verfärbungen oder Dellen zurück, hängt die Regulierung vom Ausmaß des Schadens ab. Leichte Rückstände lassen sich häufig fachgerecht entfernen. Bei stärkeren Schäden an Lack oder Karosserie greift in der Regel nur die Vollkaskoversicherung.
Eine Schadenregulierung über die Vollkasko führt üblicherweise zu einer Rückstufung in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse.
Vandalismus und Haftung
Bei mutwilligen Beschädigungen am Fahrzeug ohne ermittelbaren Verursacher zahlt ebenfalls nur die Vollkaskoversicherung. Ist der Verursacher bekannt, haftet grundsätzlich dessen private Haftpflichtversicherung, sofern kein Vorsatz vorliegt. Betroffene sollten Schäden zeitnah dokumentieren und anzeigen.
Unabhängig vom Versicherungsschutz raten Versicherer, Fahrzeuge in der Silvesternacht nicht an stark frequentierten Plätzen oder in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen abzustellen. Garagen, Parkhäuser oder geschützte Standorte verringern das Risiko.
Wie häufig Fahrzeuge betroffen sind
Für den anstehenden Jahreswechsel 2025/2026 rechnet der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) mit bis zu 1.000 kaskoversicherten Fahrzeugbränden allein in der Silvesternacht. Diese Größenordnung entspricht dem üblichen Niveau vor der Corona-Pandemie. In den Jahren mit Kontaktbeschränkungen und Feuerwerksverboten lagen die Zahlen spürbar darunter.
Im Jahr 2024 haben die Versicherungen für rund 13.600 Pkw-Brände insgesamt etwa 100 Millionen Euro gezahlt. Der durchschnittliche Schaden lag bei rund 7.600 Euro pro Fahrzeug. Damit bewegen sich Schadenhöhe und Fallzahlen auf einem Niveau, das die Versicherer seit Jahren kennen.
Ein Ausreißer bleibt der Jahreswechsel 2022/2023. In jener Nacht, die regional von schweren Ausschreitungen begleitet wurde, registrierten die Versicherer mehr als 1.600 ausgebrannte Fahrzeuge. Solche Werte gelten nach Einschätzung des GDV als Ausnahme.











