Ein Nummernschild dient in erster Linie dazu, ein Fahrzeug zweifelsfrei zu kennzeichnen und so den Halter ermitteln zu können. Damit das immer möglich ist, gibt es ganz klare Vorgaben (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)), wie ein amtliches Kennzeichen auszusehen hat und wie es am Fahrzeug montiert werden darf.
Generell gilt, dass an einem amtlichen Kennzeichen nichts verändert werden darf und dass es zu jeder Zeit gut sichtbar und erkennbar sein muss. Zum Kennzeichen wird ein Nummernschild übrigens erst mit den aufgeklebten amtlichen Plaketten für die Hauptuntersuchung (HU) und die Zulassung. Als Einheit bilden diese dann eine amtliche Urkunde. Und klar ist auch, dass das jeweilige Kennzeichen nur an dem Fahrzeug geführt werden darf, für das es ausgestellt wurde.
Weil das Kennzeichen so wichtig ist, wird ein Kennzeichenmissbrauch auch als Verkehrsstraftat geahndet. Was der Gesetzgeber als Missbrauch ansieht, regelt der §22 im Straßenverkehrsgesetz.
Ordnungswidrigkeit oder Missbrauch
Demnach handelt es sich um einen Kennzeichenmissbrauch, ...
- ein Fahrzeug oder einen Anhänger mit einem Zeichen auszustatten, das den Eindruck erweckt, es sei eine amtliche Kennzeichnung.
- Kraftfahrzeug oder Anhänger mit einem anderen Kennzeichen als dem dafür ausgegebenen zu versehen.
- das Nummernschild eines Fahrzeugs oder Anhängers zu verändern, zu entfernen oder seine Sichtbarkeit zu beeinträchtigen.
Gerade der letzte Punkt hat auch im Alltag Bedeutung. Zum Thema Sichtbarkeit zählt auch die Lesbarkeit. Ein komplett verdrecktes Kennzeichen kann bereits als Missbrauch gewertet werden. Gleiches gilt für eine eingeschränkte Sichtbarkeit durch Ladung oder einen angebauten Heckträger. Dieser muss mit einem zum Original-Nummernschild passenden Folgekennzeichen ausgerüstet sein. Ein selbst gemaltes Pappschild ist nicht ausreichend. Der Punkt Veränderung umfasst auch das Bekleben eines Kennzeichens beispielsweise mit einer Anti-Blitzer-Folie, aber auch mit vermeintlich lustig gemeinten Deko-Elementen, falschen Plaketten oder aufgehübschten EU-Kennzeichnungen. Komplett verblasste Kennzeichen müssen erneuert und neu gestempelt werden. Zum Thema Lesbarkeit gehört auch die Sichtbarkeit bei Dunkelheit. Ein nicht ausreichend beleuchtetes Nummernschild kann also auch schon als Kennzeichenmissbrauch gewertet werden.
Wer gegen diese Vorgaben verstößt, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe rechnen. Der Punkt Veränderung/Sichtbarkeit liegt aber im Ermessensspielraum der Behörden. Nicht immer wird gleich von einem Kennzeichenmissbrauch ausgegangen. Manchmal ist es eben nur eine Ordnungswidrigkeit. Die Bußgelder reichen hier je nach Verstoß von 5 bis 65 Euro, ein fehlendes Kennzeichen wird mit 60 Euro Bußgeld belegt. Ein hinter der Scheibe liegendes Kennzeichen wird übrigens als fehlend geahndet und kostet damit ebenfalls 60 Euro. Wer mit einem Saisonkennzeichen außerhalb des festgelegten Zeitraums unterwegs ist, zahlt 50 Euro.
Extremfall Urkundenfälschung
Schwerwiegender als ein Kennzeichenmissbrauch ist die Urkundenfälschung nach § 267 Strafgesetzbuch. Die liegt beispielsweise vor, wenn das gestempelte Kennzeichen an einem anderen Fahrzeug verwendet wird als vorgesehen. Die Urkundenfälschung ist ein schwerwiegenderes Delikt als der Kennzeichenmissbrauch. Dies spiegelt sich auch in dem Strafmaß wider. In besonders schweren Fällen kann sie mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden.












