Für die geht es vor allem um das E-Kennzeichen, das Parken an Ladesäulen, mögliche Vorteile beim Bewohnerparken und strengere Voraussetzungen für bestimmte Plug-in-Hybride.
Das Kabinett hat den Gesetzentwurf zur Änderung des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) beschlossen, der Entwurf liegt nun vor. Damit ist die Reform allerdings noch nicht abgeschlossen. Der Entwurf muss noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen.
E-Kennzeichen soll an der Ladesäule nicht mehr nötig sein
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft öffentliche Ladeplätze. Künftig soll für das Parken während des Ladevorgangs nicht mehr zwingend ein E-Kennzeichen erforderlich sein. Damit können entsprechende Ladeplätze grundsätzlich auch für Elektrofahrzeuge ohne diese Kennzeichnung freigegeben werden.
Das betrifft etwa Besitzer eines reinen Elektroautos, die kein E-Kennzeichen beantragt haben, aber auch ausländische Elektroautos. Das E-Kennzeichen selbst wird aber nicht abgeschafft. Für andere Vorteile nach dem EmoG kann es weiterhin Voraussetzung sein.
Wichtig: Auch an der Ladesäule entsteht durch die Novelle kein pauschales Recht, jeden Ladeplatz ohne E-Kennzeichen nutzen zu dürfen. Entscheidend bleiben die konkrete Beschilderung und die vor Ort geltenden Regelungen.
Wichtig zu wissenDas Elektromobilitätsgesetz (EmoG) schafft lediglich den rechtlichen Rahmen für mögliche Vorteile (Beamtendeutsch: "Bevorrechtigungen") von Elektrofahrzeugen. Es legt nicht fest, dass E-Autos beispielsweise kostenlos parken dürfen oder automatisch besondere Zufahrtsrechte erhalten. Solche Vorteile müssen von den zuständigen Stellen vor Ort konkret geregelt und angeordnet werden. Ob und welche Bevorrechtigungen gelten, kann sich deshalb von Kommune zu Kommune unterscheiden.
Aus dem EmoG allein lässt sich für Autofahrer kein Anspruch auf eine bestimmte Bevorrechtigung ableiten.
Anwohnerparken mit Vorteilen
Auch die bereits bestehenden Möglichkeiten für Elektroautos sollen bis Ende 2035 erhalten bleiben. Dazu gehören unter anderem Vorteile beim Parken, bei Parkgebühren und bei bestimmten Zufahrtsbeschränkungen.
Neu kommt das Anwohnerparken dazu, wodurch die rechtliche Grundlage geschaffen wird, E-Autos auch bei den Gebühren für Bewohnerparkausweise zu bevorzugen. So können nun Kommunen die Gebühren reduzieren oder vollständig auf sie verzichten.
Für manche Plug-in-Hybride steigen die Anforderungen
Eine weitere Änderung betrifft Plug-in-Hybride. Nach dem derzeit geltenden EmoG müssen PHEV die Voraussetzungen erfüllen, höchstens 50 Gramm CO₂ je Kilometer auszustoßen oder mindestens 40 Kilometer rein elektrisch fahren kann. Mit der Novelle soll die elektrische Mindestreichweite auf 80 Kilometer steigen. Die CO2-Grenze bleibt als Alternative bestehen. Ein Plug-in-Hybrid muss also nicht beide Voraussetzungen erfüllen.
Betroffen ist damit eine klar abgegrenzte Gruppe. Ein Plug-in-Hybrid mit beispielsweise 60 Kilometern elektrischer Reichweite und 60 Gramm CO₂ je Kilometer erfüllt heute über seine Reichweite die Voraussetzungen. Künftig würde er sowohl die neue 80-Kilometer-Grenze als auch die Grenze von höchstens 50 Gramm CO₂ verfehlen. Vermutlich wird es für PHEV-Modelle mit E-Kennzeichen eine Bestandsgarantie geben.
Die 80-Kilometer-Grenze selbst ist nicht neu. Bei der Dienstwagenbesteuerung gilt sie bereits seit 2025. Mit der EmoG-Novelle werden die Voraussetzungen des Elektromobilitätsgesetzes daran angepasst.
Neue Regelung für E-Autos mit Wohnwagen und Anhänger
Ausdrücklich geregelt werden künftig auch Gespanne. Das bisherige Elektromobilitätsgesetz bezieht die Vorteile lediglich auf das elektrisch betriebene Kraftfahrzeug, regelt aber nicht ausdrücklich, ob diese auch gelten, wenn ein Anhänger oder Wohnwagen gezogen wird.
Die Novelle soll diese Lücke schließen. Die Vorteile gelten dann auch für Gespanne.
Gesetz gilt künftig auch für schwere E-Lkw und Elektrobusse
Der Anwendungsbereich wird außerdem erweitert. Künftig sollen auch Elektrobusse sowie mittelschwere und schwere Elektro-Lkw unter das EmoG fallen können.












