Gerichtsurteil zur WLTP-Reichweite: Über 10 Prozent Abweichung gilt als Mangel

Gerichtsurteil zur WLTP-Reichweite
Über 10 Prozent Abweichung gilt als Mangel

ArtikeldatumVeröffentlicht am 18.06.2026
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Gerichtsurteil: Weicht die tatsächliche Reichweite eines E-Autos zu stark ab, gilt das als Sachmangel
Foto: Canva/ams

Ein E-Auto-Besitzer zog vor Gericht, nachdem sein neues Fahrzeug die vom Hersteller angegebene Reichweite nicht erreicht hatte. In den Verkaufsunterlagen stand für das Modell eine Reichweite von 332 bis 341 Kilometern nach dem WLTP-Prüfverfahren. Der Käufer forderte den Verkäufer zunächst erfolglos zur Nachbesserung auf und erklärte schließlich den Rücktritt vom Kauf.

Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger überprüfte die Reichweite des Fahrzeugs unter standardisierten WLTP-Bedingungen auf einem Prüfstand. Das Ergebnis: Das Auto schaffte lediglich eine Strecke von 282 Kilometern. Dies entspricht einer negativen Abweichung von rund 18 Prozent gegenüber der Mindestangabe von 332 Kilometern.

Der Verkäufer argumentierte unter anderem mit einer altersbedingten Abnutzung der Batterie. Das Gutachten widerlegte jedoch auch diesen Punkt. Der Sachverständige stellte einen überdurchschnittlich hohen Kapazitätsverlust der Batterie fest. Innerhalb von drei Jahren hatte der Akku rund 17 Prozent seiner ursprünglichen Kapazität verloren, was deutlich über dem zu erwartenden Wert für Alter und Nutzung des Fahrzeugs lag.

Die 10-Prozent-Regel gilt auch für E-Autos

Für seine Entscheidung zog das Gericht die etablierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Kraftstoff-Mehrverbrauch bei Verbrennungsmotoren heran. Dort gilt eine Abweichung von mehr als zehn Prozent vom Normverbrauch als erheblicher Mangel. Die Wuppertaler Richter übertrugen diesen Grundsatz auf die Reichweite von Elektroautos. Da die festgestellte Abweichung von 18 Prozent diese Schwelle deutlich überschritt, bejahte das Gericht einen Sachmangel.

Entscheidend für die juristische Bewertung ist nicht die individuelle Alltagsreichweite, die von Fahrstil, Temperatur und Beladung abhängt. Als Maßstab dient allein der objektive Vergleich der Reichweite unter genormten Laborbedingungen. Da der Mangel zudem innerhalb des ersten Jahres nach der Fahrzeugübergabe auftrat, griff die gesetzliche Beweislastumkehr. Der Verkäufer hätte nachweisen müssen, dass der Mangel nicht bereits beim Kauf bestand, was ihm nicht gelang.

Was das Urteil für Fahrer und Industrie bedeutet

Für Käufer von Elektroautos schafft das Urteil mehr Rechtssicherheit. Es bestätigt, dass die WLTP-Angabe eine zugesicherte Eigenschaft darstellt. Allerdings bleibt die Hürde für eine erfolgreiche Klage hoch: Der Nachweis der Abweichung erfordert in der Regel ein kostspieliges Sachverständigengutachten, dessen Kosten der Kläger zunächst tragen muss. Wer eine zu geringe Reichweite vermutet, sollte den Mangel daher frühzeitig und nachweisbar beim Händler anzeigen.

Die Automobilhersteller geraten durch das Urteil unter Druck. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Fahrzeuge die kommunizierten WLTP-Werte auch in der Serienproduktion verlässlich erreichen. Pauschale Hinweise auf die Abhängigkeit der Reichweite von verschiedenen Faktoren reichen nicht aus, um die rechtliche Verbindlichkeit der Normangabe aufzuheben.

Im Video prüft der ADAC das Ladenetz an Autobahnen.

Fazit